Infos vom Bau

Oberlandesgericht Koblenz ( Aktenzeichen 5U1754/98)

Nach dem Erwerb eines Baugrundstückes stellte sich heraus, dass der Verkäufer dem Käufer verheimlicht hatte, dass das erworbene Land Überschwemmungsgebiet ist. Im Vertrag waren jegliche Gewährleistungen für Mängel am Grundstück ausgeschlossen worden. Der Richter am Oberlandesgericht Koblenz entschied jedoch, auf Preisminderung oder Nichtigkeit des Vertrages. 

Oberlandesgericht Koblenz ( Aktenzeichen 8U1165/00)

Ein Architekt verkaufte ein Baugrundstück und legte gleich dabei fest, dass Planung und Ausführung des darauf zu errichtenden Bauwerks an ihn gebunden sei. Der Richter entschied, dass dies rechtswiedrig ist. So ein Vertrag ist nichtig !

Oberlandesgericht Düsseldorf ( Aktenzeichen 22U143/00)

Ein Fußgänger klagte auf Schadenersatz, nachdem er auf der Suche nach seinem entlaufenen Hund in einen Treppenschacht, auf einem fremden Grundstück stürzte. Der Richter entschied, dass der Fußgänger dort nichts zu suchen hatte und der Eigentümer des Hauses nicht für den Unfall zu verantworten sei.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Seit dem 01.02.2002 ist die neue EnEV in Kraft getreten, eine gute Nachricht für angehende Bauherren, denn neu zu bauende Häuser haben jetzt mindestens den Standart eines Niedrigenergiehauses zu erfüllen. Das schont die Umwelt und senkt die anfallenden Heizkosten. Anders kann das für den Käufer einer älteren Immobilie sein, wenn dieser einen Umbau oder eine Modernisierung in Betracht zieht, da ihn hier die neue Verordnung dazu verpflichtet, seinen Altbau durch bauliche Maßnahmen auf einen neuen Stand der Wärmedämmung zu bringen. Dies sind zusätzliche finanzielle Mehraufwendungen die beim Kauf berücksichtigt werden sollten.

Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIIZR493/00)

Bauträger können sich nicht aus der Haftung für mögliche Baumängel zurückziehen, in dem sie Ihre Kunden auf Ansprüche gegen andere am Bau beteiligte verweisen. Laut BGH besteht der Zweck des Bauträgervereins gerade darin, dass die Abwicklung des Bauvorhabens in einer Hand liegen soll.

Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 18 U 35/97).

Eine Maklerin gab anstatt der tatsächlich vorhandenen 190 Quadratmetern für eine Immobilie die Wohnfläche von 230 Quadratmetern an. Der Käufer maß erst nach Vertragsabschluss nach und verweigerte daraufhin die Provision. Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht Hamm. Zwar sei die Maklerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen, doch habe der Käufer bei einer Besichtigung die Raumverhältnisse kennen gelernt und überdies Grundrisszeichnungen vom Objekt erhalten. Beides sei ausreichend, um sich selbst sorgfältig vor dem Kauf zu informieren. Auf die Flächenangaben der Maklerin, bei denen es sich ausdrücklich um „Circa-Angaben" mit dem Hinweis „ohne Gewähr" gehandelt habe, dürfe er sich nicht allein verlassen, so die Richter.

Landgerichts Hannover (Aktenzeichen 18 S 1515/99)

Immobilienkäufer gab an, dass der Makler ihn über bestimmte Ausstattungsmerkmale einer Wohnung falsch informiert habe. Dafür sollte der „Experte" haftbar gemacht werden. Doch die Hannoveraner Landrichter lehnten ab. Zwar hatte der Makler dem Interessenten und späteren Käufer ein ausführliches Expose mit einer detaillierten Objektbeschreibung zur Verfügung gestellt. Doch der Makler hatte zudem deutlich darauf hingewiesen, dass im Expose „alle Angaben laut Auskunft des Eigentümers" notiert seien.

Bundesgerichtshof ( Aktenzeichen  III ZR 43/99).

Ein Immobilienkäufer erfuhr nach Abschluss des Kaufvertrages vom Kreisbauamt, dass die Räume im Untergeschoss des neu erworbenen Heimes nicht als Wohnräume genehmigt waren. Der Makler hatte jedoch behauptet, dass dort eine Einliegerwohnung „realisierbar" sei. Der Käufer klagte auf Schadenersatz und bekam Recht. Die Begründung: Weil der Makler in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Auftraggeber, dem potenziellen Käufer stehe, müsse er die für die Kaufentscheidung wichtigen Informationen richtig weitergeben. Im Urteilsfall hatte der Verkäufer lediglich geäußert, dass die fraglichen Räume als Wohnräume von ihm „genutzt worden seien". Der Makler hatte sich mit dem Augenschein der Räume zufrieden gegeben und die Aussage des ehemaligen Besitzers verkaufsfördernd dargestellt.

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